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Aktenzeichen 2573/91
Datum 08.10.1891
Leitsatz Ist es für die Beobachtung der hinsichtlich der Aufbewahrung der in § 1 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.G.Bl. S. 153) aufgeführten Stoffe gegebenen Ordnungsvorschriften von Erheblichkeit, ob diese Stoffe zur Bierbereitung tauglich sind oder nicht? Fällt insbesondere Reisfuttermehl unter die Position Nr. 2 des §. 1 a. a. O.: "Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.)"?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C32C0153
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