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Aktenzeichen 2122/90

Datum 29.07.1891

Leitsatz 1. Kann der Grad der Aufmerksamkeit, welchen einzelne Geschworene bei Ausübung ihrer Funktionen aufgewendet haben, zum Gegenstande einer Revision gemacht werden? 2. Ist die Eidesleistung gemäß §. 63 Abs. 1 St.P.O. nur mittels "Nachsprechens oder Ablesens" der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel statthaft, oder kann sie auch mittels "freien Hersagens" der Eidesformel gültig geschehen? 3. Kommt die Strafermäßigung aus §. 157 Ziff. 1 St.G.B.'s nur dem "Thäter" -- demjenigen, der sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat -- oder auch dem "Anstifter" zu statten? 4. Ist eine analoge Anwendung des §. 157 Ziff. 1 St.G.B.'s auf den Anstifter eines Entlastungszeugen zu einem Meineide zulässig, wenn die Angabe der Wahrheit oder der Verzicht des Anstifters auf die eidliche Vernehmung des Entlastungszeugen gegen den Anstifter selbst eine Verfolgung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach sich ziehen konnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C31D0106

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