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Aktenzeichen 234/91

Datum 07.03.1891

Leitsatz 1. Ist es als Diebstahl aufzufassen, wenn jemand ein fremdes Sparkassenbuch aus dem Gewahrsam eines anderen in der Absicht wegnimmt, einen Teil der Sparkasseneinlage durch Abhebung bei der Sparkasse sich rechtswidrig zuzueignen, sodann aber das Sparkassenbuch in den Gewahrsam des anderen zurückzubringen? 2. Ist derjenige, welcher in einem solchen Falle im Auftrage des Thäters und mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit der That den von diesem bezeichneten Teilbetrag der Sparkasseneinlage bei der Sparkasse erhebt und dem Auftraggeber überbringt, als Gehilfe oder als Begünstiger zu bestrafen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C3020002

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