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Aktenzeichen 1878/90
Datum 13.10.1890
Leitsatz 1. Verpflichtet die Abgabe des Namenszuges auf einem Wechsel auch dann, wenn durch dieselbe eine wechselmäßige Verbindlichkeit nicht erzeugt wird, zur Entrichtung der Wechselstempelabgabe? 2. Unter welchen Voraussetzungen wird durch Abgabe des Namenszuges auf der Rückseite eines das Verbot der Indossierung enthaltenden eigenen Wechsels eine Wechselbürgschaft erzeugt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C2240097
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