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Aktenzeichen 59/90

Datum 27.02.1890

Leitsatz 1. Schließt §. 17 des zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn vereinbarten Zollkartelles (Anlage B zu dem zwischen den genannten Staaten geschlossenen Handelsvertrage vom 23. Mai 1881, R.G.Bl. S. 133) die Anwendung des deutschen Strafgesetzes und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Bestrafung der von einem österreichischen Staatsangehörigen in Deutschland begangenen Ubertretung der deutschen Zollgesetze aus? 2. Fällt die in §. 135 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (R.G.Bl. S. 317) als Strafe der Zolldefraudation angedrohte Konfiskation unter den Begriff der "Einziehung" im Sinne von §. 319 St.P.O.? 3. Ist die Zulässigkeit des in §§. 319 flg. St.P.O. angeordneten Ungehorsamsverfahrens auf Fälle der Zolldefraudation dadurch ausgeschlossen, daß in §. 162 V.Z.G.'s eventuell, für den Fall der Uneinbringlichkeit der erkannten Geldstrafe, deren Umwandlung in Freiheitsstrafe vorgeschrieben ist? 4. Bezieht sich die Vorschrift in §. 321 St.P.O. über den Inhalt der an den Angeklagten zu erlassenden Ladung auf den Fall, daß deren Zustellung an den im Auslande an bekanntem Orte sich aufhaltenden Angeklagten unter Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften ausführbar ist und erfolgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1680290

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