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Aktenzeichen 148/90

Datum 24.02.1890

Leitsatz Fällt unter den Begriff "Bauhof" im Sinne des §. 154 Abs. 2 Gew.O. (Gesetz vom 17. Juli 1878, R.G.Bl. S. 199) auch ein umschlossener Platz, wo gewerbsmäßig Steine als Material zur Errichtung von Gebäuden bearbeitet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1670287

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