zurück

Aktenzeichen 2059/80

Datum 13.10.1880

Leitsatz 1. Hat der Richter, wenn er von der Beleidigung aus §. 186 St.G.B.'s, welche den Gegenstand der Anklage bildet, freispricht, noch in eine Erörterung darüber einzutreten, ob nicht eine aus §. 185 St.G.B.'s strafbare Beleidigung übrig bleibt? 2. Läßt sich bei der Abstimmung die Frage nach der Beweislichkeit der behaupteten Thatsache dergestalt von der Frage nach dem Vorhandensein der übrigen Momente des Thatbestandes einer aus §. 186 strafbaren Beleidigung abtrennen, daß die für die Schuldfrage gesetzlich erforderliche Majorität für jede der beiden Fragen besonders berechnet wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF9F0379

Download PDF

zurück