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Aktenzeichen 2181/80
Datum 15.10.1880
Leitsatz Macht sich der nach preuß. Vormundschaftsordnung ernannte Gegenvormund der Untreue schuldig, wenn er das ihm vom Vormund zur Verwaltung übergebene Sparkassenbuch des Mündels in seinem, des Gegenvormundes, Interesse verpfändet und auf Rückkauf verkauft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF8F0345
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