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Aktenzeichen 1997/80

Datum 29.09.1880

Leitsatz 1. Welches Strafgesetz ist anzuwenden, wenn der Thatbestand des Deliktes aus einer Mehrheit von einzelnen Thätigkeitsakten besteht, und während der Vornahme dieser einzelnen Akte die Gesetzgebung gewechselt hat? 2. Was gehört zur Vollendung des Beiseiteschaffens und der Aufstellung erdichteter Rechtsgeschäfte im Sinne von §. 209 Nr. 1 u. 2 der Konkursordnung? 3. Kann aus dem Umstande, daß im Vorbereitungsverfahren ein nicht verfassungsmäßig berufener Vorsitzender der Strafkammer thätig gewesen, ein Revisionsgrund abgeleitet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF8D0337

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