zurück

Aktenzeichen 1398/80

Datum 30.06.1880

Leitsatz Ist eine Teilung der zum Thatbestande eines Deliktes gehörigen Merkmale der Art zulässig, daß, bei Aufhebung des Erkenntnisses im Wege der Revision, die thatsächlichen Feststellungen desselben teilweise aufrecht erhalten werden, und nur zum anderen Teile die Verhandlung vor dem Gerichte, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, erfolgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF7A0289

Download PDF

zurück