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Aktenzeichen 1838/80

Datum 16.09.1880

Leitsatz Verliert eine Pfändung, welche durch den zuständigen Beamten, mittels Besitzergreifung des beweglichen Gegenstandes der Zwangsvollstreckung bewirkt ist, an sich den Charakter der Pfändung, so daß die Beseitigung des Pfandes straflos wird, wenn der Beamte die Sache im Gewahrsam des Schuldners belassen hat, ohne die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF5D0230

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