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Aktenzeichen 610/80

Datum 01.05.1880

Leitsatz 1. Fällt die bei drohender Exekution bewirkte Veräußerung von Sachen durch den berufenen Erben während einer nach preußischem Rechte laufenden Deliberationsfrist unter den §. 288 St.G.B.'s? 2. Darf der Anstifter, welcher bei der Ausführung Beihilfe leistet, wegen Anstiftung und Beihilfe in realem Zusammentreffen bestraft werden? 3. Findet bei dem zur Strafverfolgung erforderlichen Antrage eine Stellvertretung im Willen des Antragsberechtigten mit der Maßgabe statt, daß sein Generalbevollmächtigter den Strafantrag aus eigener Entschließung stellen darf? 4. Bleibt der Generalbevollmächtigte auch dann zur Stellung des Strafantrages befugt, wenn sein Vollmachtgeber inzwischen geisteskrank wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF3A0145

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