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Aktenzeichen 1100/80

Datum 05.05.1880

Leitsatz 1. Kann im Schwurgerichtsverfahren das Urteil wegen Ablehnung einer vom Verteidiger an die Zeugen gerichteten Frage durch den Gerichtshof deshalb angefochten werden, weil die Geschworenen demnächst über den Gegenstand, auf welchen sich die abgelehnte Frage bezog, in ihrem Verdikt zu entscheiden hätten? 2. Kann in der falschen Beantwortung einer auf eine Vorbestrafung des Zeugen gerichteten Frage ein Meineid gefunden werden? 3. Läßt sich die Auslassung eines wesentlichen Merkmales des Thatbestandes in der von den Geschworenen bejahten Frage durch eine ergänzende Auslegung des Schwurgerichtshofes heilen? 4. Wenn die zur Erledigung der Anklage wegen wissentlichen Meineides gestellte und verneinte Hauptfrage ein wesentliches Thatbestandsmerkmal und das den Angeklagten wegen fahrlässigen Meineides verurteilende Erkenntnis des Schwurgerichtshofes eine förmliche Freisprechung von jener Anklage nicht enthält, darf alsdann der das Urteil auf Revision des Angeklagten aufhebende Revisionsrichter die Sache zur nochmaligen Verhandlung über die Anklage auch wegen wissentlichen Meineides zurückverweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF0E0044

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