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Aktenzeichen 574/80

Datum 28.04.1880

Leitsatz 1. Müssen in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, welche die That anders zu qualifizieren geeignet sind, zum Gegenstande ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen gemacht werden, wenn seitens eines Prozeßbeteiligten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist? 2. Ist der Vorschrift des Art. 29 H.G.B.'s über die jährliche Bilanzziehung mit einer erst nach dem Schlusse des Geschäftsjahres begonnenen Ziehung der Bilanz genügt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF0B0030

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