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Aktenzeichen 1429/89

Datum 14.06.1889

Leitsatz Kann, wenn ein Anschaffungsgeschäft von zwei Maklern vermittelt wird, die nach §. 10 des Gesetzes vom 29. Mai 1885, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G.Bl. S. 179), erforderliche Schlußnote in der Weise hergestellt werden, daß jede Hälfte nur einen der beiden Vermittler namhaft macht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C05C0324

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