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Aktenzeichen 764/89

Datum 02.05.1889

Leitsatz Was ist unter novellistischen Erzeugnissen in §. 7 b des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c, vom 11. Juni 1870 (B.G.Bl. S. 339) zu verstehen? Ist insbesondere Umfang und litterarischer Wert des Schriftwerkes für diesen Begriff entscheidend? Inwiefern ist der Rechtsirrtum in §. 18 Abs. 2 des erwähuten Gesetzes berücksichtigt? und wie ist derselbe festzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0360198

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