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Aktenzeichen 392/89

Datum 21.03.1889

Leitsatz Findet die Vorschrift in §. 458 St.P.O., wonach dann, wenn sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die That des Angeklagten als eine solche darstellt, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlasse einer Strafverfügung nicht befugt war, das Gericht sich auf Aufhebung der letzteren durch Urteil zu beschränken und der Entscheidung in der Sache selbst zu enthalten hat, auch in dem Falle Anwendung, wenn in der Berufungsinstanz das Berufungsgericht findet, daß die bezeichnete Unzuständigkeit der Polizeibehörde zum Erlasse der Strafverfügung vorgelegen hat? Ist insbesondere in diesem Falle für das Berufungsgericht die Anwendung von §. 369 Abs. 3 St.P.O. ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C02E0166

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