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Aktenzeichen 562/89

Datum 29.03.1889

Leitsatz Genügt zum Thatbestande des Betruges das Bewußtsein des Thäters, daß als Folge der Täuschung eine Vermögensbeschädigung eines anderen eintreten "könne" (eventueller Vorsatz)? Finden die Grundsätze von Eventualvorsatz auch auf den nur "versuchten" Betrug Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C01A0090

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