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Aktenzeichen 3069/88
Datum 28.01.1889
Leitsatz 112. Kann, wenn bezüglich des Hauptthäters, weil derselbe ohne den vom Gesetze erforderten Vorsatz gehandelt hat, wegen Mangels des subjektiven Thatbestandes dessen Schuld verneint worden ist, bezüglich eines Teilnehmers, welchem der gleiche subjektive Schuldausschließungsgrund nicht zur Seite steht, Beihilfe angenommen werden? !Y!St.G.B. §§. 49. 59. 302 a.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF700419
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