zurück

Aktenzeichen 132/89

Datum 19.02.1889

Leitsatz 110. Ist eine eidesstattliche Versicherung als vor einer zuständigen Behörde abgegeben anzusehen, wenn sie in einem Schreiben enthalten ist, welches aus Anlaß einer Veranlagung zur preußischen Klassensteuer an die Reklamationskommission gerichtet, dem Landrate oder Bürgermeister eingereicht, aber zur Kenntnis der Reklamationskommission nicht gelangt ist? !Y!St.G.B. §. 156. !Y!Preuß. Gesetze, betr. die Klassen- u. klassifizierte Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873 (G.S. 1851 S. 193, 1873 S. 213).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF6E0414

Download PDF

zurück