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Aktenzeichen 3049/88

Datum 28.12.1888

Leitsatz 78. 1. Ist der Standesbeamte in einem Verfahren, welches die Beurkundung einer Geburt bezweckt, berechtigt, über die Richtigkeit der zu beurkundenden Thatsachen eidesstattliche Versicherungen abzunehmen? !Y!St.G.B. §§. 156. 163. !Y!Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 §§. 21. 27. 45 Abs. 4 (R.G.Bl. S. 23). 2. Erheischt der Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung die Überzeugung des Thäters von der Unrichtigkeit der beurkundeten Thatsachen, Verhandlungen oder Erklärungen? !Y!St.G.B. §. 271.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF4E0309

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