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Aktenzeichen 2900/88

Datum 20.12.1888

Leitsatz 75. Welches Mitglied der Strafkammer hat den Vorsitz in der Verhandlung zu führen, wenn in Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden auch das dienstälteste Mitglied an dem Vorsitze verhindert ist? !Y!G.V.G. §. 65. !Y!Vgl. Nr. 77.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF4B0302

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