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Aktenzeichen 2339/88

Datum 25.10.1888

Leitsatz 53. Inwieweit kann darin, daß der verantwortliche Leiter eines Fabrikwesens gewisse nur mittelbar zum Fabrikbetriebe gehörige Vorrichtungen, welche an sich außerhalb des von dem Fabrikleiter betriebenen Gewerbes liegen, unberufenerweise selbst ausführt oder im einzelnen anordnet, und hierbei durch Fahrlässigkeit Körperverletzungen verursacht, eine mit Übertretung einer Gewerbspflicht begangene Körperverletzung gefunden werden? !Y!St.G.B. §§. 61. 230 Abs. 2. 232 Abs. 1. !Y!Gew.O. §. 120.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF350204

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