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Aktenzeichen 1984/88
Datum 27.09.1888
Leitsatz 49. Darf in der Hauptverhandlung die schriftliche Erklärung eines Gerichtsschreibers über Wahrnehmungen, welche dieser hinsichtlich einer Örtlichkeit gemacht hat, verlesen werden, wenn diese Wahrnehmungen im Auftrage des Untersuchungsrichters gemacht worden sind und die schriftliche Erklärung darüber einen Umstand betrifft, der bei der vorher stattgehabten Einnahme des Augenscheines durch den Untersuchungsrichter nicht aufgeklärt worden war? !Y!St.P.O. §§. 248. 249. 255. 86. 185. 186. 224.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF310186
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