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Aktenzeichen 1426/88

Datum 20.07.1888

Leitsatz 10. Ist die durch §. 295 St.G.B.'s vorgeschriebene Einziehung des Gewehres, welches der Thäter bei unberechtigtem Jagen bei sich geführt hat, auch dann geboten, wenn dasselbe vorher dem Eigentümer durch eine Strafthat entzogen wurde, wegen deren der Thäter in dem nämlichen Urteile neben dem Jagdvergehen bestraft wird? !Y!St.G.B. §. 295. !Y!St.P.O. §. 111.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF0A0043

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