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Aktenzeichen 1272/88
Datum 12.06.1888
Leitsatz 1. Hat die in §. 4 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1885 (R.G.Bl. S. 179) dem Emittenten von Wertpapieren auferlegte Verpflichtung, der Steuerbehörde vor der Auflegung der Papiere zur Zeichnung Anzeige zu erstatten, das Vorhandensein urkundlich ausgefertigter Wertpapiere zur Voraussetzung? 2. Erstreckt sich die Anzeigepflicht auch auf die Fälle der Simultangründung von Aktiengesellschaften und auf Fälle nicht öffentlicher Zeichnung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE700431
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