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Aktenzeichen 1002/88

Datum 15.05.1888

Leitsatz Ist die Versicherung, welche ein Zeuge unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Zeugeneid abgiebt, auch dann der Eidesleistung gleichzuachten und bezw. als Meineid zu bestrafen, wenn sie in einem Falle gefordert und abgenommen worden ist, in welchem nach prozessualer Vorschrift die förmliche Eidesleistung hätte stattfinden sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE6B0409

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