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Aktenzeichen 160/88

Datum 23.02.1888

Leitsatz Kann, wenn aus §. 459 St.P.O. ein Strafbescheid der Verwaltungsbehörde ergangen und gegen denselben auf gerichtliche Entscheidung angetragen worden ist, diese Entscheidung des Gerichtes auf Einstellung des Verfahrens wegen eines dem Strafbescheide anhaftenden Formmangels gehen? Innere Bedeutung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung und Verhältnis der letzteren zu dem Strafbescheide. Ist das Gericht berechtigt, vor der Hauptverhandlung Ermittelungen zur Aufklärung der Sache anzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE400249

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