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Aktenzeichen 338/88

Datum 24.02.1888

Leitsatz 1. Bedingt die Vernehmung eines Zeugen in der Voruntersuchung auch dann die Unfähigkeit desselben als Geschworenen, wenn die Vernehmung sich nur auf einen Anschuldigungspunkt bezog, der nach dem Abschlusse der Voruntersuchung nicht vor das Schwurgericht, sondern vor die Strafkammer zur Verhandlung und Entscheidung verwiesen worden ist? 2. Kann das unberechtigte Ausscheiden von Geschworenen vor der Bildung der Geschworenenbank den Mangel einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung derselben zur Folge haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE2A0173

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