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Aktenzeichen 2013/87

Datum 09.02.1888

Leitsatz 1. Fordert die Post, indem sie Postpaketadressen mit Abschnitten, welche letztere den Vordruck "Name, Wohnort und Wohnung des Absenders" tragen, ausgiebt, daß ihr mittels Einschreibens des Namens 2c des Absenders in den Abschnitt ein urkundlicher Nachweis über die Person des Absenders ausgestellt werde? 2. Inwiefern entsteht durch Einschreiben eines Namens in den Abschnitt der Postpaketadresse eine Urkunde und eine falsche Urkunde? Wird durch Aufgabe eines so ausgefüllten Abschnittes zur Post von einer Urkunde der Post gegenüber Gebrauch gemacht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE250141

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