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Aktenzeichen 175/88

Datum 10.02.1888

Leitsatz 1. Begriff der "That" und der "Teilnahme" im Sinne des §. 56 Nr. 3 St.P.O. 2. Sind die körperlich Verletzten und diejenigen Beteiligten an einer gewöhnlichen, nicht unter die Strafvorschrift des §. 227 St.G.B.'s fallenden, Schlägerei, welche an der zur Untersuchung stehenden Körperverletzung nicht teilgenommen haben, als Zeugen zu beeidigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE200116

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