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Aktenzeichen 928/87

Datum 14.06.1887

Leitsatz Ist es notwendig, daß, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, die nach der Vorschrift des Gesetzes nicht zur Staatskasse, sondern in eine Privatkasse fließt, in der Urteilsformel die Kasse, an welche die Strafe zu gelangen hat, angegeben wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD260142

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