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Aktenzeichen 1236/87

Datum 07.06.1887

Leitsatz Kann bei dem Vergehen der üblen Nachrede (§. 186 St.G.B.'s), wenn die ehrenrührigen Äußerungen zur Ausführung von Rechten gethan wurden, die dem Angeklagten bewußte Unerweislichkeit seiner Behauptungen als ein begleitender Umstand im Sinne des Schlußsatzes des §. 193 St.G.B.'s aufgefaßt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD250139

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