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Aktenzeichen 1105/87

Datum 24.05.1887

Leitsatz 1. Hat die im §. 14 des Sozialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 gegebene Vorschrift, betreffend die Unbrauchbarmachung von Druckschriften, welche polizeilich in Beschlag genommen sind, Bedeutung nur für die Verwaltungsbehörden, oder auch für das Verfahren der Gerichte? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann im Wege des objektiven Strafverfahrens auf Einziehung von Druckschriften, welche nach demselben Gesetze (§. 19) nicht verbreitet werden dürfen, erkannt werden? 3. Ist für die Frage, wem einzuziehende Gegenstände gehören, nach §. 40 St.G.B.'s der Zeitpunkt der That oder des Urteiles entscheidend? 4. Unterschied zwischen §. 40 und §. 41 St.G.B.'s in bezug auf Druckschriften. Oktober 1878 §§. 14. 19 (R.G.Bl. 1878 S. 351).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD1D0114

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