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Aktenzeichen 826/87

Datum 05.05.1887

Leitsatz Ist die Bestimmung in §. 70 Nr. 2 Abs. 3 unter a der hannoverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 (Hann. G.S. 1853 I. Abt. Nr. 42 S. 345), wonach jeder Anspruch auf Diäten (Tagegelder) dann ausgeschlossen ist, wenn der Notar für die Vornahme einer Versteigerung lediglich auf den Bezug von Prozenten des Betrages angewiesen ist, durch §. 9 des preußischen Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über das Notariat, vom 8. März 1880 (G.S. S. 177) außer Kraft gesetzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD0F0060

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