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Aktenzeichen 871/87

Datum 06.05.1887

Leitsatz 1. Setzt §. 181 Nr. 2 St.G.B.'s zu seiner Anwendung voraus, daß eine von den beim Betriebe der Unzucht beteiligten Personen als Objekt der Unzucht anzusehen sei, und mit dieser der Schuldige in dem Verhältnisse von Eltern zu Kindern oder einem anderen der dort gedachten Verhältnisse stehe? 2. Wird §. 181 Nr. 2 St.G.B.'s gegen die Mutter in ihrem Verhältnisse zu einem großjährigen und selbständigen Sohne unanwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD0B0049

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