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Aktenzeichen 599/87

Datum 04.04.1887

Leitsatz Erfüllt es den Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung, wenn ein Arbeitgeber bei der durch §. 49 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 vorgeschriebenen Anmeldung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, für welche Gemeindekrankenversicherung eintritt, wissentlich unwahre Angaben über die Zeit des Beginnes der Beschäftigung macht und dadurch vorsätzlich bewirkt, daß diese unwahren Angaben in das von der Gemeindebehörde über die Anmeldungen geführte Verzeichnis Aufnahme finden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC7D0414

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