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Aktenzeichen 565/87

Datum 04.04.1887

Leitsatz Was versteht der §. 117 des Militärstrafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 unter Unterdrückung von Beschwerden seitens militärischer Vorgesetzter? Findet der §. 147 Milit. St.G.B.'s auch auf die Unterlassung von Meldung der bei einem Vorgesetzten angebrachten Beschwerde Anwendung? Welche Strafart hat das Civilgericht im Falle der §§. 15. 17 der preußischen Militärstrafprozeßordnung vom 3. April 1845 für Militärvergehen auszusprechen, welche mit Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn deren Dauer nicht sechs Monate beträgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC760382

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