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Aktenzeichen 407/87

Datum 14.03.1887

Leitsatz Ist ein Standesbeamter nach §. 69 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 23) strafbar, wenn er eine Eheschließung unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Außerachtlassung von landesgesetzlichen Vorschriften vollzieht, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern (§. 38 Abs. 2 des angeführten Gesetzes)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC740374

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