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Aktenzeichen 504/87

Datum 18.03.1887

Leitsatz 1. Ist es zulässig, Zeugen, von welchen zu vermuten ist, daß bei ihnen Verhältnisse vorliegen, welche sie nach §§. 51. 57 St.P.O. zur Verweigerung des Zeugnisses und dessen Beeidigung berechtigen, promissorisch zu beeidigen? 2. Ist, nachdem ein solch promissorisch beeidigter Zeuge erklärt hat, Zeugnis ablegen zu wollen, noch eine weitere Belehrung desselben nach §. 57 Abs. 2 St.P.O. darüber erforderlich, daß er die Beeidigung seines Zeugnisses verweigern könne?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC6E0358

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