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Aktenzeichen 3009/86
Datum 10.01.1887
Leitsatz Sind unter den im §. 113 St.G.B.'s erwähnten, zur Vollstreckung von Gesetzen 2c berufenen Beamten nur die eigentlichen Vollstreckungsbeamten zu verstehen? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Richter berufen, die von ihm selbst oder von einem anderen Richter getroffenen Verfügungen zu vollstrecken? Liegt dieser Beruf insbesondere dann vor, wenn ein Richter zur Vollstreckung einer von ihm in Ausübung der Sitzungspolizei angeordneten Maßregel durch persönliches Eingreifen mitwirkt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC470227
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