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Aktenzeichen 3283/86

Datum 07.01.1887

Leitsatz 1. In welchem Zeitpunkte geht, wenn wegen eines Jagdvergehens auf Einziehung des Gewehres und des Jagdgerätes erkannt wird, das Eigentum der einzuziehenden Gegenstände auf den Fiskus über? 2. Wer hat in Preußen den Antrag auf Strafverfolgung zu stellen, wenn derjenige, welchem die Vollstreckung eines auf Einziehung von Gewehr und Jagdgerät lautenden Urteiles droht, behufs Vereitelung der Einziehung die derselben unterliegenden Sachen veräußert oder beiseite schafft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC330164

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