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Aktenzeichen 2719/86

Datum 09.12.1886

Leitsatz Ist die Anwendbarkeit des §. 269 St.G.B.'s dadurch bedingt, daß "das mit der Unterschrift eines anderen versehene Papier" schlechthin einen urkundlichen Inhalt im Sinne des §. 267 St.G.B.'s noch nicht habe, oder genügt es, wenn das mit der Unterschrift versehene Schriftstück nur diejenige Urkunde noch nicht vollendet enthält, welche es bei vollständiger Ausfüllung zum Ausdrucke zu bringen seiner Natur nach bestimmt ist? Unterschied zwischen Verfälschung einer Urkunde im Sinne von §. 267 St.G.B.'s und Blankettfälschung im Sinne von §. 269 St.G.B.'s. Unbefugte weitere Ausfüllung eines mit Blankoaccept bereits versehenen Wechselformulares.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC130067

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