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Aktenzeichen 1171/86

Datum 28.05.1886

Leitsatz 1. Ist nach §. 152 St.G.B.'s alles nachgemachte oder verfälschte Geld einzuziehen, oder nur solches Geld, welches Gegenstand eines der in den §§. 146. 147 bezeichneten Verbrechen war? 2. Ist der Thatbestand der Falschmünzerei und Münzfälschung ausgeschlossen, wenn der Zweck des Thäters nicht dahin geht, die Falschstücke in Verkehr zu bringen, sondern nur dahin, dieselben als echtes Geld im Rechtsverkehre vorzuzeigen? 3. Darf im sog. objektiven Verfahren auf Einziehung nachgemachten oder verfälschten Geldes erkannt werden, wenn in demselben die Person des Fälschers ermittelt, dieser aber in einem vorausgegangenen Verfahren rechtskräftig freigesprochen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB290161

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