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Aktenzeichen 319/86

Datum 15.03.1886

Leitsatz 1. In welchem Zeitpunkte wird das Verbrechen des Meineides durch die Aussage eines vorbeeidigten Zeugen vollendet? 2. Ist der §. 46 Nr. 1 St.G.B.'s anwendbar, wenn der Zeuge seine anfänglich wider besseres Wissen gemachte Aussage vor dem Schlusse seiner Vernehmung wahrheitsgemäß berichtigt? 3. Ist die Handlung desjenigen, welcher diesen Zeugen zu der ursprünglich falschen, aber vor dem Schlusse der Vernehmung berichtigten Aussage vorsätzlich bestimmt hat, als Anstiftung zum Meineide oder als Unternehmen der Verleitung zum Meineide zu beurteilen? 4. Kann jener Zeuge in der Untersuchung gegen denjenigen, welcher ihn zu der ursprünglich falschen Aussage vorsätzlich bestimmt hat, beeidigt werden? "Gegenstand der Untersuchung", Begriff. Der außer Verfolgung gesetzte Mitangeschuldigte als Teilnehmer verdächtig. 5. Zurückverweisung einer vor der Strafkammer verhandelten Sache an das Schwurgericht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB090019

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