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Aktenzeichen 251/86

Datum 04.03.1886

Leitsatz 1. Schließt bei objektiv vorliegender Brausteuerdefraudation das Fehlen der Defraudationsabsicht, wenn solches darauf beruht, daß der Thäter irrtümlich den brausteuerpflichtigen Akt als nicht unter das Brausteuergesetz fallend erachtet hat, den Thatbestand der Defraudation gemäß §. 32 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 aus? 2. Unterliegt die Strafverfolgung dann, wenn objektiv Brausteuerdefraudation vorliegt, wegen fehlender Defraudationsabsicht aber in Gemäßheit von §. 32 des angezogenen Brausteuergesetzes nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 35 dieses Gesetzes stattfindet, der dreijährigen oder der einjährigen Verjährung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB080015

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