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Aktenzeichen 2721/85

Datum 03.12.1885

Leitsatz Macht sich der Standesbeamte, welcher über eine bei ihm erstattete Anzeige der Beteiligten die standesamtliche Urkunde durch einen Schreibgehilfen aufnehmen läßt, der Errichtung des Aktes aber nicht selbst beiwohnt und nur nachträglich die Urkunde unterzeichnet, einer falschen Beurkundung schuldig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA250116

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