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Aktenzeichen 2300/85

Datum 30.11.1885

Leitsatz Inwieweit ist ein dem Biere beigemengter Zusatz von Salicylsäure strafbar: a) nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2c; b) nach Maßgabe des bayerischen Gesetzes vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag? 2. Fällt es schon unter die Strafdrohungen des bayerischen Malzaufschlagsgesetzes, wenn die Gerste bei ihrer Verarbeitung zu Malz und, bevor das Malz zur Bierbereitung verwendet oder bestimmt ist, mit Salicylsäure behandelt wird? 3. Unter welchen Voraussetzungen darf Hefe vor ihrer Verwendung zum Bierbrauen mit Salicylsäure behandelt werden? 4. Welcher Unterschied besteht nach dem bayerischen Malzaufschlagsgesetze zwischen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Thäters und des Gehilfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA200097

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