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Aktenzeichen 2869/85

Datum 27.11.1885

Leitsatz Findet die Bestimmung in §. 10 des preuß. Gesetzes vom 7. Mai 1853, betr. die Beförderung von Auswanderern (G.S. S. 729), nach welcher mit Strafe bedroht ist, wer ohne Konzession Verträge mit Auswanderern zum Zwecke deren Beförderung nach außerdeutschen Ländern vermittelt, auch auf denjenigen Anwendung, welcher eine auf den Abschluß solcher Verträge gerichtete Thätigkeit entfaltet, ohne daß es zum Vertragsabschlusse kommt? 2. Ist zum Thatbestande der Begünstigung erforderlich, daß der Begünstiger von der konkreten Gestaltung des von dem anderen verübten Verbrechens oder Vergehens Kenntnis hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA1B0081

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