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Aktenzeichen 1677/85
Datum 09.07.1885
Leitsatz Wann ist der Diebstahl an Früchten, die der Thäter in einem fremden Gebäude in Säcke eingefüllt und, um sie demnächst abzuholen, zurückgelassen hat, als vollendet zu betrachten? Unter welchen Voraussetzungen kann durch das Abholen der Früchte ein zweiter Diebstahl verübt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B96A0353
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